Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Naturlandschaft.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hannover.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung sind Schutz, Erhalt und Entwicklung von schutzwürdigen Landschaften, Landschaftsbestandteilen und der frei lebenden heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie diesbezügliche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, Umweltinformation und Umweltbildung.

  • Übernahme von ökologisch wertvollen und/oder entwicklungsfähigen Flächen,
  • Planung von Maßnahmen im Sinne des Stiftungszwecks und deren Finanzierung im Rahmen der Möglichkeiten der Stiftung,
  • Erstellung von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben im Sinne des Stiftungszwecks.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Alle Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stiftungsvermögen, Mittelverwendung, Geschäftsjahr

(1) Das Stiftungsvermögen beträgt am Tage des Inkrafttretens dieser Stiftung DM 50.000,00 DM (25.564,59 EURO).

Der Stifter beabsichtigt, der Stiftung weiteres Vermögen zu übertragen. Das Stiftungs­vermögen kann auch durch Zuwendungen Dritter – die ausdrücklich dafür bestimmt sind – erhöht werden.

(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungs­vermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters und/oder Dritter. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.

(3) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Vermögen einschließlich eventueller Zustiftungen ungeschmälert und in seiner Substanz zu erhalten.
Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften und des Gemeinnützigkeits­rechts gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungs­vermögen im Sinne des Nds. Stiftungs­gesetzes. Vermögens­umschichtungen sind zulässig.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Anspruch.

(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe der Stiftung

(1) Einziges Organ der Stiftung ist zunächst das Präsidium. Bei Bedarf können als weitere Organe ein Beirat eingerichtet sowie ein/eine Geschäftsführer/in als besonderer Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden.

(2) Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachzuweisenden Kosten.

(3) Die Organe können sich im Rahmen der Stiftung eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/in, seinem/seiner/Ihrer Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und mindestens zwei, höchstens vier Beisitzern und wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren durch den Vorstand des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Niedersachsen e.V. bestellt. Wiederholte Berufung ist zulässig.

(2) Die Abberufung eines Präsidiumsmitglieds oder des gesamten Präsidiums durch den Vorstand des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Niedersachsen e.V. ist nur aus wichtigem Grund möglich.

§ 6 Rechte und Pflichten des Präsidiums

(1) Das Präsidium ist Vorstand im Sinne § 26 BGB und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den/die Präsidenten/in, im Verhinderungsfall durch seine/n/ihre Stellvertreter/in. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Den Nachweis für die Vertretungsbefugnis führt der Vorstand durch eine Bescheinigung der Stiftungsbehörde.

(2) Das Präsidium verwaltet die Stiftung und hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere.
a) die Vermögensverwaltung,
b) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechenschaftslegung,
c) die Beschlussfassung über die Vergabe von Stiftungsmitteln,
d) die Öffentlichkeitsarbeit zur Erfüllung des Stiftungszwecks.

(4) Das Präsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine/n Geschäftsführer/in bestellen, der/die besonderer Vertragspartner/in im Sinne § 30 BGB sein kann, wenn zwei Drittel der anwesenden Präsidiumsmitglieder zustimmen.

§ 7 Beirat

(1) Die Stiftung kann durch Beschluss des Präsidiums einen Beirat einrichten, dem bis zu zwölf Mitglieder angehören können.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Präsidium auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Der/die Präsident/in führt den Vorsitz, kann aber auch ein Mitglied des Beirates zum Vorsitzenden berufen.

(3) Der Beirat berät die Stiftung bei der Erfüllung des Satzungszwecks. Der/die Präsident/in beruft den Beirat in der Regel einmal im Jahr ein.

(4) Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.

§ 8 Einberufung, Beschlussfassung

(1) Die Einberufung des Präsidiums erfolgt durch den/die Präsidenten/in, die des Beirates ebenfalls durch den/die Präsidenten/in oder dessen Vorsitzenden/der, in der Regel schriftlich 14 Tage im Voraus unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse kommen – soweit diese Satzung nichts anderes regelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, Enthaltungen werden als abgegebene Stimmen gezählt. Bei Stimmengleichheit im Präsidium entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in, in seiner/ihrer Abwesenheit die des/der stellvertretenden Präsidenten/in.

(3) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, an welchem allerdings alle Mitglieder des jeweiligen Organs zu beteiligen sind.

§ 9 Satzungsänderung, Auflösung

(1) Das Präsidium kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.

(2) Der Satzungs­änderungs­beschluss erfordert eine Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums, wobei mindestens vier Mitglieder des Präsidiums anwesend sein müssen.

(3) Der Änderungs­beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungs­behörde. Wird der Stiftungs­zweck geändert, so ist zuvor eine Auskunft beim Finanzamt einzuholen.

(4) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuer­begünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung dem BUND Landesverband Niedersachsen e.V. zu. Der Nachfolger im Vermögen hat dieses unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb des Landes Niedersachsen zu verwenden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Zustellung des Genehmigungs­bescheides der Stiftungs­behörde in Kraft.



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